[ Auszug: Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der
Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den
Gesellschaftern nach dem ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]